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Allgemeine Einkaufs- und Bestellbedingungen (AEB)

Zur Verwendung in allen Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Lieferant“) und dem Unternehmen Zerhusen Kartonagen GmbH (nachfolgend „Besteller“)

1. Maßgebende Bedingungen

1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferanten und Besteller richten sich ausschließlich nach den folgenden Einkaufsbedingungen.

1.2 Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3 Die vorbehaltlose Annahme von Waren oder Dienstleistungen (nachfolgend einheitlich als „Leistungsgegenstand“ bezeichnet) oder die widerspruchslose Bezahlung durch den Besteller bedeutet in keinem Fall die Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

1.4 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen typischen Geschäfte dieser Art mit dem Lieferanten.

2. Bestellung

2.1 Lieferverträge (Bestellungen und Annahme) und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch in Textform (Telefax, E-Mail, EDI, Web EDI) vorgenommen werden.

2.2 MÜNDLICHE VEREINBARUNGEN NACH VERTRAGSSCHLUSS SOWIE NEBENABREDEN BEDÜRFEN DER SCHRIFTLICHEN BESTÄTIGUNG DES BESTELLERS.

2.3 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten.

2.4 DER BESTELLER KANN ZUMUTBARE ÄNDERUNGEN DES LEISTUNGSGEGENSTANDES IN KONSTRUKTION UND AUSFÜHRUNG VERLANGEN. Die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie Liefertermine, sind angemessen und einvernehmlich zu regeln.

2.5 Nimmt der Lieferant eine Einzelbestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Bestelldatum an, ist der Besteller zum Widerruf berechtigt.

2.6 Werden diese AEB in einen Rahmenvertrag einbezogen, so kommt ein auf diesem Rahmenvertrag beruhender Einzelvertrag auch dann zustande, wenn der Lieferant einem Lieferabruf nicht unverzüglich und begründet widerspricht; der im Lieferabruf genannte Termin ist einzuhalten.

2.7 Wird vom Lieferanten eine abweichende Bestätigung zur Bestellung ausgestellt, so ist er verpflichtet den Besteller deutlich auf die Abweichung aufmerksam zu machen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Besteller dieser Abweichung schriftlich zugestimmt hat.

3. Preise, Zahlung

3.1 Ohne besondere Vereinbarung gelten die Preise für innerdeutsche Lieferungen „frei Werk“ verzollt, d.h. DAP gemäß Incoterms 2020) einschließlich Verpackung. Im Falle einer grenzüberschreitenden Lieferung gilt für die Preise DDP gemäß Incoterms 2010. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen, trägt er vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung alle erforderlichen Nebenkosten.

3.2 Soweit nicht anderweitig vereinbart, zahlt der Besteller innerhalb von 21 Tagen mit 3 % Skonto oder 30 Tage netto ab Fälligkeit der Entgeltforderung und nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung sowie Erbringung des Leistungsgegenstandes. Jedwede ZAHLUNG STEHT UNTER DEM VORBEHALT DER RECHNUNGSPRÜFUNG.

3.3 Bei Annahme verfrühter Lieferungen oder Leistungen (nachfolgend „Lieferung“) wird die Entgeltforderung frühestens nach dem vereinbarten Zahlungstermin, im Zweifel frühestens nach dem vereinbarten Liefertermin fällig. Die Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen, insbesondere Lagerkosten betreffend, bleibt vorbehalten.

3.4 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus.

4. Lieferung und Fristen, Lieferverzug, Schadenspauschale

4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware an der vom Besteller angegebenen bzw. vereinbarten Lieferadresse (Erfüllungsort). Soweit nicht anders vereinbart, gilt Lieferung „frei Werk“ (DAP gemäß Incoterms 2020).

4.2 Teillieferungen und verfrühte Lieferung sind unzulässig, außer der Besteller hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Der Besteller ist nicht verpflichtet, Anlieferungen vor Eintreffen der Lieferpapiere abzufertigen.

4.3 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die dem Besteller wegen der Verspätung zustehenden Ansprüche.

4.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten voraus oder hat Kenntnis darüber, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat er den Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren. AUSSERDEM IST DER BESTELLER BEI VERSCHULDEN DES LIEFERANTEN BERECHTIGT, PRO ANGEFANGENER WOCHE DER LIEFERTERMINÜBERSCHREITUNG EINE SCHADENSPAUSCHALE VON 0,5 % DES WERTES DES VERSPÄTETEN LEISTUNGSGEGENSTANDES, MAXIMAL 5 % DES GESAMTEN AUFTRAGSWERTES ZU VERLANGEN. AUF SCHADENSERSATZ-ANSPRÜCHE WEGEN ÜBERSCHREITUNG DES LIEFERTERMINS WIRD DIE SCHADENSPAUSCHALE ANGERECHNET. DIE SCHADENSPAUSCHALE KANN BIS ZUR VOLLSTÄNDIGEN ZAHLUNG DES VEREINBARTEN PREISES GELTEND GEMACHT WERDEN.

4.5 Der Lieferant trägt die Leistungsgefahr bis zur Annahme durch den Besteller oder seines Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

4.6 DER LIEFERANT GEWÄHRLEISTET EINE VOLLSTÄNDIGE WARENAUSGANGSPRÜFUNG ZUR SICHERUNG DER BELIEFERUNG MIT NULLFEHLERQUALITÄT. Eine Wareneingangskontrolle findet nur im Hinblick auf von außen erkennbaren Schäden und/oder Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel wird der Besteller unverzüglich rügen. Weitere Mängel werden gerügt, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs unter Realbedingungen und Belastung festgestellt werden. INSOWEIT VERZICHTET DER LIEFERANT AUF DEN EINWAND DER VERSPÄTETEN MÄNGELANZEIGE.

4.7 Bei Bedarf und auf Verlangen des Bestellers werden sich die Parteien auf die Einrichtung eines Konsignationslagers einigen.

4.8 Der Besteller wird unverzüglich über Produktänderungen oder Produktionseinstellungen informiert. Bei Produktionseinstellung ist vom Lieferanten sicherzustellen, dass die bisher an den Besteller gelieferte Ware noch mindestens 6 Monate nach der Mitteilung lieferbar sind.

5. Geheimhaltung

5.1 Alle durch den Besteller zugänglich gemachten Informationen sind, solange und so weit nicht nachweislich öffentlich bekannt, Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie bleiben ausschließliches Eigentum des Bestellers und werden im Betrieb des Lieferanten nur Personen zur Verfügung gestellt, die zum Zweck der Lieferung an den Besteller notwendigerweise herangezogen werden müssen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Bestellers dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an den Besteller selbst – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung des Bestellers sind alle von ihm stammenden Informationen, gleich welcher Form oder Verkörperung, unverzüglich und vollständig an ihn zurückzugeben oder zu vernichten, verbunden mit der Übergabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung.

5.2 Der Besteller behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung gewerblicher Schutzrechte) vor. Soweit der Besteller solche Informationen von Dritten erhalten hat, gilt dieser Vorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

5.3 Erzeugnisse, die nach vom Besteller entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach seinen vertraulichen Angaben oder mit seinen Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge.

5.4 Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers mit seiner Geschäftsverbindung zu dem Besteller werben.

6. Erfindungen, Schutzrechte

6.1 Der Lieferant übertragt dem Besteller sämtliche Rechte an schutz- und urheberrechtsfähigem Know-how, Ergebnissen und Erfindungen des Lieferanten welche während der Vertragsbeziehung im Hinblick auf den Leistungsgegenstand entstehen („Entwicklungsergebnisse“). Darüber hinaus überträgt der Lieferant dem Besteller an nicht schutz- oder urheberrechtsfähigen Entwicklungsergebnissen das zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungsrecht.
Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Nutzung der Entwicklungsergebnisse für die Herstellung, den Verkauf und Gebrauch im Zusammenhang aller von dem Besteller hergestellten Produkte und angebotenen Dienstleistungen. Das Nutzungsrecht umfasst jede Art der Nutzung, insbesondere das Recht zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Veränderung der Entwicklungsergebnisse. Der Besteller ist berechtigt, die ihm eingeräumten Rechte auch ohne Zustimmung des Lieferanten zu übertragen oder durch Dritte nutzen zu lassen. Eine zusätzliche Einwilligung durch den Lieferanten für die Nutzung der Entwicklungsergebnisse durch Dritte ist nicht erforderlich. Der Lieferant stellt organisatorisch sicher, dass er seiner Verpflichtung zur Rechteübertragung, insbesondere im Hinblick auf Erfindungen von Arbeitnehmern des Lieferanten genügen kann. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich nach Erhalt einer Erfindungsmeldung über den Inhalt der Erfindungsmeldung informieren.

6.2 DEM LIEFERANT IST BEKANNT, DASS DIE PRODUKTE DES BESTELLERS WELTWEIT EINGESETZT WERDEN. ER VERPFLICHTET SICH, DEM BESTELLER UNVERZÜGLICH DIE BENUTZUNG VON VERÖFFENTLICHTEN UND UNVERÖFFENTLICHTEN, EIGENEN UND LIZENSIERTEN SCHUTZRECHTEN UND SCHUTZRECHTSANMELDUNGEN an Erfindungen und Know-how das vor dem Vertragsschluss entstanden ist („Altrechte“), mitzuteilen. Ferner räumt der Lieferant dem Besteller ein unwiderrufliches, unentgeltliches, nicht-ausschließliches sowie zeitlich und örtlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht an den Altrechten ein, soweit dies für die kommerzielle Nutzung des Leistungsgegenstands durch den Besteller erforderlich ist.

7. Verpackung, Lieferschein, Rechnung, Warenursprung, Ausfuhrbestimmungen

7.1 Über jede Sendung ist dem Besteller ein Lieferschein und eine gesonderte Rechnung zu erteilen. Diese müssen Lieferantennummer, Datum und Nummer der Bestellung bzw. des Lieferabrufes und Einkaufsabschlusses, Menge und Materialnummer, die Angabe des Zolltarifs (HS-Code), Nummer und Datum des Lieferscheins, Brutto- und Nettogewichte einzeln aufgeführt, Zusatzdaten des Bestellers (z.B. Abladestelle) sowie den vereinbarten Preis/Mengeneinheiten enthalten. Jeder Lieferung muss ein Lieferschein mit genauem Inhaltsverzeichnis unter Angabe der Bestellnummer beigefügt werden.

7.2 Bezieht sich die Rechnung auf verschiedene Bestellungen, sind die in Ziffer 7.2 gemachten Angaben für jede Bestellung gesondert aufzuführen. Die Rechnung darf sich nur auf den Lieferschein beziehen.

7.3 Der Lieferant soll alle nationalen, europäischen ebenso wie internationalen Zollbestimmungen bezüglich Waren und Dienstleistungen erfüllen. Ein Lieferant, dessen Geschäftssitz sich in der Europäischen Union befindet, hat dem Besteller Langzeit-Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach VO (EG) 1207/2001 zur Verfügung zu stellen. Die Langzeit-Lieferantenerklärungen müssen eine Ausweisung des Ursprungslandes (konkreter Mitgliedsstaat) und eine Umschlüsselung zu der Material-Nr. des Bestellers beinhalten bzw. ermöglichen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers ein Auskunftsblatt (INF 4) zur Verifizierung bzw. Echtheitsprüfung der Lieferantenerklärung nach Maßgabe von Art. 6 der EU-Verordnung Nr. 1207/2001 in der jeweils gültigen Fassung zu übergeben. Der Lieferant wird den Besteller umgehend schriftlich informieren, wenn die Langzeitlieferantenerklärungen ihre Gültigkeit verlieren. Der Lieferant ist ohne Aufforderung verpflichtet, dem Besteller die aktuelle Version, zukommen zu lassen. Ein Lieferant mit Geschäftssitz außerhalb der Europäischen Union hat bei jeder Bestellung den Ursprung der Ware mittels eines offiziellen Ursprungszertifikats (ausgegeben von der zuständigen Behörde) nachzuweisen sowie nötige Präferenzdokumente beizulegen (z.B. Form A, EUR:1, EUR-MED, A.TR.).

7.4 Der Lieferant erkennt an, dass die Waren / Dienstleistungen oder Teile davon Exportkontrollbestimmungen und Verordnungen unterliegen und garantiert die Einhaltung der anwendbaren Exportkontrollgesetze und Vorschriften (einschließlich US-Regelungen). Der Lieferant wird zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung den Teil der Waren und Dienstleistungen identifizieren, der Exportkontrollregelungen unterliegt und wird alle relevanten Exportkontrollangaben, einschließlich der Klassifikation gemäß Ausfuhrliste, für sämtliche Waren und Leistungen zur Verfügung stellen. Hierunter fällt auch die Pflicht, auf allen Lieferscheinen die richtige Exportkontrollklassifikationsnummer (einschließlich der US, EAR oder ITAR Klassifizierung) sowie die Nummer oder Referenz einer geltenden Ausfuhrgenehmigung sowie etwaiger Vertriebsbeschränkungen anzugeben. Im Falle einer Änderung der jeweiligen Exportkontrollvorschriften oder der Klassifizierung laut Ausfuhrliste hat der Lieferant den Besteller entsprechend schriftlich zu informieren. Der Lieferant ist auf eigene Kosten für die rechtzeitige Erteilung aller notwendigen behördlichen Exportlizenzen, Genehmigungen, Zustimmungen und Freigaben verantwortlich, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass (i) alle zu liefernden Waren und Dienstleistungen vom Besteller in Übereinstimmung mit der Bestellung genutzt werden und (ii) die Lieferung an den Kunden zur vereinbarten Zeit erfolgt. Im Falle einer bereits bestehenden Ausfuhrgenehmigung hat der Lieferant eine Kopie dieses Dokuments, welches alle relevanten Informationen und Vorbehalte, insbesondere, aber nicht beschränkt, im Hinblick auf die Wiederausfuhr enthält, an den Besteller zu übergeben.

7.5 Der Lieferant verpflichtet sich, die von den Zollbehörden herausgegebenen Sicherheits- und Zuverlässigkeitsanforderungen für die Zertifizierung als Authorized Economic Operator (AEO) (oder gleichwertige Zertifizierung) zu erfüllen. Falls der Lieferant nicht als AEO zertifiziert ist und dies auch noch nicht beantragt hat, hat er eine separate Sicherheitserklärung beizufügen. Der Lieferant hat den Besteller darüber zu informieren, wenn Sicherheits- oder Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erfüllt sind oder wenn ihre strikte Einhaltung nicht mehr gewährleistet werden kann.

7.6 Der Lieferant haftet selbst für und stellt den Besteller frei von sämtlichen Schäden, Verlusten und Haftungstatbeständen, die dem Besteller auf Grund der Verletzung oben eingegangener Verpflichtungen durch den Lieferanten entstanden sind.

8. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse, einschließlich der Verhängung länder- und/oder personenbezogenen Sanktionen und/oder Embargoregelungen durch die Europäische Union, eines ihrer Mitgliedstaaten und/oder der USA, berechtigen den Besteller – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung seines Bedarfs zur Folge haben und von erheblicher Dauer sind.

9. Mängelhaftung

9.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln gelten, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

9.2 Der Besteller darf die Art der Nacherfüllung wählen. Die Nachbesserung und Neulieferung hat der Lieferant notfalls im Mehrschichtbetrieb oder im Überstunden- oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, falls dies unbedingt erforderlich und dem Lieferanten zumutbar ist.

9.3 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich innerhalb einer vom Besteller zu setzender Frist mit der Beseitigung des Mangels beginnen, darf der Besteller die Beseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder von dritter Seite vornehmen lassen. Ist es dem Besteller wegen besonderer Dringlichkeit, insbesondere wegen der Abwehr akuter Gefahren und/oder substanzieller Schäden, nicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zu setzen, so ist er auch ohne Fristsetzung zur eigenen Abhilfe berechtigt.

9.4 Die Gewährleistung endet 36 Monate nach Ablieferung an bzw. Abnahme durch den Besteller

9.5 FÜR INNERHALB DER VERJÄHRUNGSFRIST REPARIERTE ODER NACHGELIEFERTE TEILE DER LIEFERUNG BEGINNT DIE VERJÄHRUNGSFRIST MIT VOLLSTÄNDIG ERBRACHTER NACHERFÜLLUNG ERNEUT.

9.6 Kosten des Bestellers infolge mangelhafter Lieferung des Leistungsgegenstandes, insbesondere Handlings-, Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Ein- und Umbaukosten, Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle sowie Kosten, die der Besteller seinen Kunden aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber zu übernehmen hat, trägt der Lieferant.

9.7 Bei verschuldeten Rechtsmängeln, insbesondere auch bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter, stellt der Lieferant den Besteller und dessen Kunden von Ansprüchen Dritter frei und ersetzt die Kosten, die dem Besteller wegen einer erforderlichen und angemessenen Rechtsverteidigung in Zusammenhang mit Drittrechtsverletzung entstehen. Für Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 7 Jahren.

9.8 Nimmt der Besteller von ihm hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Leistungsgegenstandes zurück oder wurde deswegen dem Besteller gegenüber, das Entgelt gemindert oder er in sonstiger Weise in Anspruch genommen, behält er sich den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor.

9.9 Auf das Ausbleiben notwendiger, vom Besteller zu liefernden Unterlagen, kann der Lieferant sich nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

9.10 Treten gleichartige Mängel bei mehr als 5 % der gelieferten Teile auf (Serienfehler), ist der Besteller berechtigt, die gesamte vorhandene Liefermenge als mangelhaft zurückzuweisen sowie die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Mängelansprüche für diese geltend zu machen.

10. Sonstige Haftung

10.1 Wird der Besteller aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen, stellt der Lieferant ihn frei, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des Leistungsgegenstandes verursacht wurde. Bei verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. DER LIEFERANT ÜBERNIMMT in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der KOSTEN einer etwaigen Rechtsverfolgung.

10.2 DER LIEFERANT VERPFLICHTET SICH ZUM ABSCHLUSS UND NACHWEIS EINER BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG unter Einschluss von Schäden der erweiterten Produkthaftpflicht sowie Rückrufkosten bei einem im Bereich der EU zugelassenen Versicherer. Die Deckungssumme muss für die Bereiche Personenschäden, Sachschäden und den Bereich der erweiterten Produkthaftpflicht und Rückrufkosten jeweils mindestens EUR 5 Mio. betragen.

10.3 Für Maßnahmen des Bestellers zur Gefahren- und/oder Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er dazu gesetzlich und/oder vertraglich verpflichtet ist.

11. Schutzrechte Dritter

11.1 Der Lieferant gewährleistet, dass keine Schutzrechte Dritter der vertraglich vereinbarten Nutzung des Leistungsgegenstandes entgegenstehen.

11.2 Soweit der Lieferant eine Schutzrechtsverletzung verschuldet hat, stellt er den Besteller von allen gegen ihn gerichtlich und außergerichtlich erhobenen Ansprüchen Dritter, inklusive der dem Besteller anfallenden Kosten einer erforderlichen und angemessenen Rechtsverteidigung, aus einer Schutzrechtsverletzung frei.

11.3 Ferner unterrichten sich die Vertragspartner unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen und geben sich Gelegenheit, entsprechenden Ansprüchen gemeinsam entgegenzuwirken.

12. Abtretung und Aufrechnung

12.1 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, kann der Lieferant seine Forderungen gegen den Besteller nicht abtreten oder durch Dritte einziehen lassen.

12.2 Der Besteller darf aufgrund von Gegenansprüchen Zahlungen zurückhalten oder die Aufrechnung erklären.

13. Eigentum

13.1 Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bedarf zu seiner Wirksamkeit der ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung.

13.2 Die vom Besteller beigestellten Stoffe bleiben sein Eigentum und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen werden für den Besteller vorgenommen. Er ist im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung seiner Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen, die insoweit vom Lieferanten für ihn verwahrt werden.

14. Qualität und Dokumentation

14.1 Der Lieferant hat für seine Lieferung den Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Er muss ein entsprechendes Qualitätsmanagement einrichten und nachweisen.

14.2 Der Lieferant ist verpflichtet dem Besteller alle aktuellen Zertifikate und Datenblätter zur Verfügung zu stellen und aktualisierte Zertifikate und Datenblätter unaufgefordert zuzusenden.

15. Einsatz von Subunternehmern

15.1 Der Einsatz von Dritten (insbesondere Sub- oder Nachunternehmern) zur Vertragserfüllung unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen und bedarf jeweils der vorherigen Zustimmung des Bestellers, die nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden darf. Ist seitens des Lieferanten von vornherein der Einsatz von Dritten zur Vertragserfüllung beabsichtigt, hat der Lieferant dies dem Besteller bereits in seinem Angebot mitzuteilen. Die Zustimmung lässt die Haftung des Lieferanten gegenüber dem Besteller unberührt. Soweit der Besteller dies zur Einhaltung der ihn betreffenden gesetzlichen, insbesondere arbeitsrechtlichen und/oder sozialversicherungsrechtlichen Regelungen verlangt, hat der Lieferant ferner ergänzende Informationen über den Einsatz des Subunternehmers unverzüglich mitzuteilen.

16. Sicherheit und Umweltschutz

16.1 Verpackungen sind so zu gestalten, dass sie leicht trennbar und recyclebar sind, Mischgebinde vermieden werden sowie Materialien aus natürlich nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Entsprechende Produkt und Materialinformation ist bereitzustellen.

16.2 Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände des Bestellers ausführen, haben die jeweils geltenden Regelungen für Sicherheit und Umweltschutz zu beachten. Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Bestellers verursacht wurden.

17. Ersatzteile und Lieferbereitschaft

Soweit keine anderweitige Regelung getroffen wird, ist der Lieferant verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen zu liefern.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist, soweit gesetzlich zulässig, Vechta, sonst der Sitz des Bestellers. DER BESTELLER IST FERNER BERECHTIGT, DEN LIEFERANT NACH SEINER WAHL AM GERICHT SEINES SITZES ODER SEINER NIEDERLASSUNG ODER DES ERFÜLLUNGSORTS ZU VERKLAGEN.

18.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich, das Recht am Sitz des Bestellers unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

18.3 Stellt ein Vertragspartner die Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

18.4 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.