Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, dass wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hätten. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

2. Angebot und Lieferumfang

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.

Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie technische Daten dienen nur der allgemeinen Warenbeschreibung und sind nur annähernd maßgebend. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen sowie Probedrucken und Mustern behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auch wenn dem Auftraggeber für einen Entwurf oder ein Modell das Benutzungs- oder Verkaufsrecht zugesichert worden ist, ist er nicht zur Vervielfältigung berechtigt, auch nicht durch einen anderen Lieferanten. Lithografien, Kopiervorlagen, Stanzwerkzeuge, Klischees u. dgl. bleiben unser Eigentum, auch wenn ihre Anfertigung gesondert berechnet ist.

2.2 Der Käufer ist an die Bestellung 4 Wochen gebunden. Der Kauf- oder Leistungsvertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung/Leistung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt haben oder die Lieferung ausgeführt haben. Eine etwaige Ablehnung der Bestellung ist unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen. Für alle angebotenen Entwürfe oder Modelle behalten wir uns Zwischenverkauf vor, wenn nicht Gegenteiliges im Angebot vermerkt ist.

2.3 Liefertermine und Lieferfristen, die „ca.“ oder nicht schriftlich als verbindlich vereinbart werden, gelten nur annähernd.

2.4 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der endgültigen schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. des Kaufvertrages, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und Erhalt aller Unterlagen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Die Lieferfrist gilt mit Anzeige der Versand- und Abnahmebereitschaft als eingehalten.

2.5 Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig, es sei denn, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Kunden objektiv ohne Interesse ist oder dass er durch diese unzumutbar belästigt oder im Gebrauch des Kaufgegenstandes erheblich beeinträchtigt wird. Wünscht der Käufer eine Abnahme, so muss dies bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Die Abnahme erfolgt im Werk. Die persönlichen und sachlichen Abnahmekosten trägt der Käufer.

3. Versand, Verpackung und Gefahrenübergang

3.1 Der Verkauf erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wird, auf Basis frei Hof des Empfängers. Wir übernehmen den Versand frachtfrei – bei Bahnversand bis zum Bestimmungsbahnhof –, bei LKW-Versand bis zum Empfänger.

3.2 Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer. Davon abweichend kann zwischen den Vertragsparteien auch Selbstabholung vereinbart werden. Wird Selbstabholung vereinbart, erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers. Mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Versicherung gegen Transportschäden, Transportverlust oder Bruch erfolgt in diesem Fall auf Rechnung des Käufers.

3.3 Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von 4 Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. Wahlweise können wir auch vom Vertrag nur teilweise zurücktreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadensersatz verlangen.

3.4 Die für die Versendung verwendeten betriebseigenen Mehrwegpaletten werden dem Käufer leihweise zur Verfügung gestellt. Der Käufer kann uns statt der Rückgabe unserer eigenen Paletten durch den anliefernden LKW eine gleiche Zahl Paletten gleicher Beschaffenheit zurücksenden.

Die Anzahl der Paletten wird auf den Versandpapieren und Rechnungen vermerkt. Die Rückgabefrist beträgt einen Monat. Die Kosten für die Rücksendung der Paletten gehen zu Lasten des Käufers. Die Rückgabe hat in einem einwandfreien wiederverwendungsfähigen Zustand zu erfolgen. Erfolgt die Rückgabe nicht fristgerecht, sind wir berechtigt, die nicht zurückgegebenen Paletten zum Neuwert in Rechnung zu stellen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten (Kredit- und Verzugsgebühren, Mahnkosten u. a.) vorbehalten. Handelt es sich bei den Käufern um Kaufleute, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der Eigentumsvorbehalt wird durch Zahlung dritter Personen auf die Ware insbesondere durch Zahlung von Wechselgarantien nicht berührt. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

4.2 Der Käufer ist zur Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung der unter Absatz 1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Käufer uns schon jetzt überträgt. Der Käufer wird die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den unser Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand haben.

4.3 Wir gestatten unseren Käufern widerruflich die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Käufer tritt uns schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche gemäß Absatz 1. Der Käufer ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seine Zahlung einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.

4.4 Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände bzw. Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich mitzuteilen.

4.5 Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Ware zu verlangen, wenn der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

4.6 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

4.7 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware, solange sie unter Eigentumsvorbehalt steht, gegen Feuer zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist uns auf Verlangen nachzuweisen.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Unsere Preise beinhalten, sofern nichts anderes vereinbart wird, die Lieferung frei Hof des Empfängers. Eine gesonderte Inrechnungstellung der Kosten für Versand, Verpackung und sonstige Nebenleistungen erfolgt nicht.

5.2 Die Preise sind Netto-Preise. Die Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen. Nach Geschäftsabschluss neu eingeführte oder erhöhte Steuern oder öffentliche Abgaben (Import- oder Exportgebühren, Zölle) werden dem Kaufpreis zugeschlagen.

5.3 Sollten sich unsere Kosten aufgrund von Tariferhöhungen bzw. Änderungen der Rohstoff- und sonstigen Materialpreise erhöhen, so sind wir berechtigt, nach einer Frist von 6 Wochen nach Abschluss des Vertrages die Preise entsprechend anzugleichen.

5.4 Die Fakturierung erfolgt in Euro. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten.

5.5 Wir sind berechtigt, wenn sich nach Annahme des Auftrages eine Gefährdung des Zahlungsanspruches herausstellt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Insbesondere liegt eine solche Gefährdung vor, wenn ein Kunde eine vorausgegangene Lieferung nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat.

5.6 Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.

5.7 Verzugszinsen werden mit 4 % p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind zu erhöhen oder zu ermäßigen, wenn der Verkäufer eine höhere Belastung bzw. der Käufer eine niedrigere Belastung bankurkundlich nachweist.

5.8 Bei größeren Aufträgen behalten wir uns vor, Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu fordern. Zinsvergütungen oder Skonto für frühere Zahlungen (Antizipation) ist ausgeschlossen.

5.9 Für nach Inangriffnahme der Vorarbeiten gewünschte Änderungen behalten wir uns die Inrechnungstellung vor.

5.10 Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn

a) ein Käufer, der Nichtkaufmann oder Minderkaufmann ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug gerät und dieser Betrag mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt oder seine Zahlungen erklärterweise einstellt.

b) der Käufer, soweit er Vollkaufmann ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt ist. Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

5.11 Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

5.12 Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus diesem Kaufvertrag beruht. Eine Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen.

6. Gewährleistung

6.1 Wir leisten Gewähr, sofern wir Tauglichkeit der Ware für einen uns bekannten Zweck zugesichert haben sowie für die Fehlerfreiheit der von uns produzierten Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt bei Gefahrenübergang.

6.2 Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen unverzüglich auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von 18 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen, ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gelten §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige zu rügen sind.

6.3 Für mangelhafte Ware erfolgt nach unserer Wahl Neulieferung ordnungsgemäßer Ware gegen Rücknahme der mangelhaften Ware oder Nachbesserung. Die Kosten der Nachbesserung gem. § 476 a BGB tragen wir. Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen, wenn der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigert oder die Mängel nicht beseitigen kann. Eine Rücksendung gerügter Ware durch den Käufer ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch den Verkäufer möglich.

6.4 Für handelsübliche Abweichungen in Farbe, Gewicht und Stärke der von uns verarbeiteten Papiere sowie für Druckfehler, die der Käufer bei dem von ihm genehmigten Auftrag übersehen hat, übernehmen wir keine Gewähr. Korrekturen sind deutlich lesbar zu vermerken. Für telefonisch durchgegebene Änderungen übernehmen wir ebenfalls keine Gewähr.

6.5 Mehr- oder Minderlieferungen

– bis 500 Stück in Höhe von 20 %
– bis 3.000 Stück in Höhe von 15 %
– über 3.000 Stück bis zu 10 %

der in der Auftragsbestätigung genannten Mengen berechtigen nicht zu Reklamationen oder Mängelrügen.

6.6 Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

7. Haftung

7.1 Soweit nicht in den vorstehenden Bestimmungen besondere Regelungen getroffen worden sind, kann der Kunde Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. wegen Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verschulden bei oder vor Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung, Rechtsmängeln, unerlaubter Handlung, Ausgleichung unter Gesamtschuldnern usw.) – nur verlangen, wenn uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung hieraus ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter.

7.2 Bei von uns nicht zu vertretenen Störungen im Geschäftsbetrieb, sowohl im eigenen als auch in dem unserer Vorlieferanten, soweit diese auf Streik und Aussperrungen sowie auf höhere Gewalt oder sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen, die trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten, wie Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer-, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, behördlichen Maßnahmen, beruhen, muss der Käufer uns nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit schriftlich eine Nachfrist für die Lieferung von mindestens 6 Wochen setzen. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der vom Käufer gesetzten Nachfrist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Derartige Umstände schließen auch bei Fixterminen die Voraussetzungen und Geltendmachung von Verzugsschaden aus. Das Rücktrittsrecht ohne Nachfristsetzung bleibt jedoch unberührt. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse und für den Fall der von uns unverschuldeten Unmöglichkeit der Ausführung steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wir sind verpflichtet, den Rücktritt vom Vertrag unverzüglich nach Eintritt des unvorhergesehenen Ereignisses oder der von uns unverschuldeten Unmöglichkeit der Ausführung dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit ihm eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

7.3 Nach Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins oder verbindlicher Lieferfristen verpflichtet sich der Käufer, dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen einzuräumen. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug.

7.4 Frühestens 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist kann der Käufer den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist (Nachfrist) zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug.

7.5 Bei Lieferverzug oder durch uns verschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit der Lieferung sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, wenn nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Für die Zeit nach Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal 15 % des Lieferwertes, zu verlangen.

Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, schriftlich eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung von mindestens 3 Wochen, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Verkäufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung von 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

8. Sonstiges

8.1 Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten trägt der Auftraggeber. Werden bei der Durchführung eines Vertrages Schutzrechte Dritter verletzt und machen diese Ansprüche gegen uns geltend, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns hiervon freizustellen.

8.2 Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext und/oder unser Firmenzeichen nach Abstimmung mit dem Käufer auf Lieferungen aller Art anzubringen.

8.3 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Daten über den Geschäftsvorgang EDV-mäßig bearbeitet werden.

9. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

9.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist, soweit wir nicht zur Anlieferung verpflichtet sind, Damme.

9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Rechtsnormen des deutschen Kollisionsrechtes, soweit sie auf eine fremde Rechtsordnung verweisen, sowie der Haager einheitlichen Kaufgesetze, des einheitlichen UN-Kaufrechtes oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenverkaufs, ist ausgeschlossen.

9.3 Für Streitigkeiten aus Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Gerichtsstand Düsseldorf.

9.4 Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der Gerichtsstand Düsseldorf.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt diejenige, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigtem Ergebnis wirtschaftlich am nächsten kommt.